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„Krank geschrieben“ – Ab ins Bett?
Von admin | 19.August 2011
Was darf man – und was nicht?
Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer muss sich so verhalten, dass er bald wieder gesund wird und an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann. Er hat alles zu unterlassen, was seine Genesung verzögern könnte. Man darf also alles machen, was die Genesung nicht gefährdet oder verzögert.
Einkaufen, Spazierengehen oder ein nachmittäglicher Cafébesuch in der Fußgängerzone sind eigentlich immer erlaubt, es sei denn, durch den Arzt ist „Bettruhe“ angeordnet. Dass Holzhacken oder Fensterputzen und andere schwere körperliche Tätigkeiten nicht der Genesung förderlich sind, sollte einem der gesunde Menschenverstand sagen.
Sport kann ebenfalls sinnvoll sein, wenn er der Genesung dient. Ein Fußballspiel oder Tennismatch oder anderer kampfbetonter Sport gehören allerdings nicht dazu. Gezielte Gymnastik oder Geräteübungen im Fitnessstudio können dagegen selbst bei Rückenschmerzen sinnvoll sein und sind dann erlaubt.
Auch die Anwesenheit am Wohnort kann nicht verlangt werden, wenn das Verreisen entweder eine bessere Pflege zulässt oder den Heilungsverlauf fördert. So kann es sinnvoll sein, dass eine erkrankte Alleinerziehende sich während der Krankheit z.B. bei ihren Eltern aufhält, wenn durch die Betreuung des Kindes durch die Großeltern eine Gesundung der Mitarbeiterin erleichtert werden kann. Auch bei bestimmten Krankheiten, kann ein Aufenthalt an anderen Orten die Heilung fördern z.B. bei Atemwegserkrankungen in Meeresreizklima. Die Sinnhaftigkeit einer solchen Reise sollte man sich aber vorher vom Arzt bescheinigen lassen und dem Arbeitgeber mitteilen.
Zunächst einmal nicht erlaubt, ist das Ausüben einer Nebentätigkeit, auch nicht eine vorher vom Arbeitgeber genehmigte. Wer im Hauptjob „arbeitsunfähig“ geschrieben ist, ist auch im Nebenjob „arbeitsunfähig“. Im Einzelfall kann sich ausnahmsweise etwas anderes aus der Art der Erkrankung ergeben, so kann eine Erzieherin mit gebrochenem Bein sicherlich nicht ihre Haupttätigkeit ausüben, aber möglicherweise als Nebentätigkeit am Computer zu Hause für eine Firma Belege einbuchen. Dennoch sollte man hier sehr sensibel sein, um Missverständnisse zu vermeiden.
Welche Bescheinigungen sind wann notwendig?
Zunächst einmal ist eine Erkrankung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen. Unverzüglich heißt, ohne schuldhaftes Zögern und auf dem schnellsten möglichen Weg (i.d.R. Telefon). Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer sich im Ausland aufhält, z.B. im Urlaub. Der Arbeitgeber kann unterschiedliche Regelungen erlassen, wer diese Meldung erhalten soll. So ist z.B. in den KiTas die KiTa Leitung zu informieren, bei anderen Mitarbeitenden die Personalabteilung.
Dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage so ist ein schriftliches Attest vom Arzt vorzulegen und zwar spätestens am darauffolgenden Arbeitstag (also am 4. Tag der Erkrankung). In Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber die schriftliche Krankmeldung bereits am ersten Krankheitstag verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, als auf der Erstbescheinigung attestiert, so muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber erneut unverzüglich informieren und eine ärztliche Folgebescheinigung spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Ablaufen der ersten Bescheinigung vorlegen.
Unterlässt der Arbeitnehmer die Krankmeldung oder die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, dann berechtigt dies den Arbeitgeber, eine Abmahnung auszusprechen, die im Wiederholungsfall eine ordentliche Kündigung, evtl. sogar eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt, sofern der Arbeitnehmer die Nichtvorlage zu vertreten hat.
Unabhängig von den arbeitsrechtlichen Schritten kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern, wenn keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt wird, es sei denn, dem Arbeitnehmer kann die Verletzung der Nachweispflicht nicht vorgeworfen werden (weil der, z.B. aufgrund der Erkrankung, objektiv nicht in der Lage ist, die Krankmeldung weiter zu leiten).
Bleiben dem Arbeitgeber trotz der vorgelegten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung berechtigte Zweifel an einer Erkrankung des Arbeitnehmers, so kann er den Wahrheitsgehalt der Bescheinigung durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen überprüfen lassen. Er kann aber nicht verlangen, dass sich der Arbeitnehmer zu einer Untersuchung bei einem vom Arbeitgeber ausgewählten Arzt vorstellt.
Noch krank geschrieben – gesund gefühlt – vorzeitige Arbeitsaufnahme?
Immer wieder wird die Frage gestellt, ob ein noch krank geschriebener Mitarbeitender vorzeitig an seinen Arbeitsplatz zurückkehren darf. Davon ist abzuraten. Wenn der Arbeitnehmer ohne Rücksprache mit dem behandelnden Arzt wieder zur Arbeit geht, riskiert er möglicherweise einen Rückfall und fällt ggf. länger aus als ursprünglich auf der Krankmeldung vermerkt. Das kann ihm vom Arbeitgeber angelastet werden. Außerdem riskiert er, dass Ansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung und auf Lohnfortzahlung gefährdet werden, wenn der Rückfall als selbst verschuldet beurteilt wird. Wer also meint, dass er so unersetzlich an seinem Arbeitsplatz ist, dass er vor Ablauf der Krankmeldung an seinen Arbeitsplatz zurückkehren muss, sollte auf jeden Fall vorher seinen Arzt kontaktieren.
Wir hoffen, dass alle diese Infos überflüssig sind, weil alle Mitarbeitenden im KK Leine Solling gesund bleiben und gar keine Krankmeldung brauchen. Und wen es doch erwischt, dem wünschen wir gute Besserung.
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