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Anspruch auf Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege nach BAT – Was passiert bei Überführung in den TV-L?
Von admin | 10.Februar 2009
Grundsätzlich gibt es das Konstrukt der Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege im TV-L nicht mehr. Wer eine höherwertige Aufgabe übertragen erhält, wird selbstverständlich in eine entsprechend höhere Entgeltgruppe eingruppiert. Wer dieselbe Tätigkeit über Jahre ausübt, wird in die entsprechende Erfahrungsstufe “aufsteigen“.
Von den Tarifpartnern war aber gewollt, dass keine Sprünge innerhalb der Entgeltgruppen stattfinden sollen, wenn dieselbe Tätigkeit ausgeübt wird. Also einen Bewährungsaufstieg wie z.B. bei einer Erzieherin nach drei Jahren von VIb nach Vc soll es nicht mehr geben. Wer jetzt in E 6 anfängt bleibt da, so lange wie sie die entsprechende Tätigkeit ausübt. Wer bei der Überleitung seinen Bewährungsaufstieg bereits hinter sich hat, behält das entsprechende Gehalt.
Aber was ist mit den Kolleginnen, deren Aufstiegszeiten bereits begonnen haben, die aber den Zeitpunkt des Aufstiegs noch nicht erreicht haben? Pech gehabt?
Jein. Ja, Pech gehabt, wenn am 01.01.09 die Hälfte der Zeit des Bewährungsaufstiegs noch nicht abgelaufen war. Nein, kein Pech, wenn am Stichtag bereits die Hälfte der Zeit des Bewährungsaufstiegs abgelaufen ist.
Also bleiben wir bei einer Erzieherin (ohne anrechenbare Vordienstzeiten): Drei Jahre Bewährungszeit.
Beginn der Tätigkeit nach dem 30.06.2007: kein Anspruch auf Nachwirkung des Bewährungsaufstieges nach BAT, weil nicht mehr als die Hälfte der drei-jährigen Bewährungszeit vergangen.
Beginn vor dem 01.01.2006: Bewährungsaufstieg wurde schon vollzogen und wird als individuelle Besitzstand so lange weiter gezahlt, wie die entsprechende Tätigkeit ausgeübt wird.
Beginn der Tätigkeit zwischen 01.01.2006 und dem 30.06.2007: Anspruch auf Vollzug des Bewährungsaufstieges zum individuellen Zeitpunkt der Erfüllung der Bewährungsaufstiegskriterien. Z.B. Erzieherin, am 01.03.2006 angefangen, Aufstieg zum 01.03.2009.
Höher gruppiert wird, in dem in der nächst höheren (erreichbaren) Entgeltgruppe die Entwicklungsstufe gesucht wird, die mindestens dem Einkommen der individuellen Zwischenstufe nach der Überleitung entspricht. Beispiel: Erzieherin übergleitet mit einer individuellen Zwischenstufe von 2095 € (Vollzeit) in Entgeltgruppe 6 (zwischen Stufe 2 und 3). Die nächste erreichbare Entgeltgruppe ist E8 (E7 ist nur für übergeleitete Arbeiter vorgesehen). Ab 01.03.09 würde die Kollegin also in Stufe 2 eingestuft. Da vom Zeitpunkt der Höhergruppierung an der „normale“ Stufenaufstieg gilt, würde die Kollegin am 01.03.2011 in Stufe 3 aufsteigen.
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