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    Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses bei Neueinstellung

    Von admin | 11.August 2010

    Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses bei Neueinstellungen im kinder- und jugendnahen Bereich

    Das Landeskirchenamt bestimmt in seiner Rundverfügung G 12/ 2010 vom 27. Juli 2010, dass bei Neueinstellungen von privatrechtlich beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die im kinder- und jugendnahen Bereich beschäftigt werden sollen, eine Einstellung nur nach Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses erfolgen darf. Bislang wurde das Führungszeugnis nur bei Neueinstellungen im KiTa-Bereich gefordert (Rundverfügung G6/2010 vom 27.4.2010).

    Als Mitarbeiter im kinder- und jugendnahen Bereich nennt das LKA z.B. auch Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Diakoninnen und Diakone, Lehrkräfte und auch Hausmeisterinnen und Hausmeister.

    Die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a BZRG (Bundeszentralregistergesetz) gilt auch für die Beschäftigung von Praktikanten und Praktikantinnen, Zivildienstleistenden und Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (sog. 1-Euro-Jobber).

    Grundsätzlich gilt diese Regelung auch für Personen, die nur kurzzeitig beschäftigt werden (Vertretungskräfte und Aushilfen). Auf die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses kann bei diesen Personen nur ausnahmsweise verzichtet werden, wenn der Einsatz der Mitarbeiterinnen kurzfristig zwingend erforderlich ist (z.B. kurzfristige Krankheitsvertretung). In diesen Fällen sind die Mitarbeiterinnen darauf hinzuweisen, dass eine erneute Beschäftigung – auch als Aushilfe oder Vertretung – nur möglich ist, wenn zuvor ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt wurde und selbiges keine Eintragung wegen einer Straftat gegen das sexuelle Selbstbestimmungsrecht enthält.

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