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Entgeltstufe 3 für kurzfristig Beschäftigte
Von admin | 11.August 2010
Aufgrund eines Beschlusses in der ADK werden kurzfristig Beschäftigte (bis maximal 6 Wochen) in der ihnen zustehenden Entgeltgruppe ab 01.08.2010 pauschal der Entgeltstufe 3 zugeordnet.
In den meisten Fällen dürfte sich durch diese Regelung eine bessere Einstufung als nach den eigentlichen tariflichen Regelungen ergeben.
Kommt es danach zu einer länger befristeten oder gar einer unbefristeten Beschäftigung, ist die Entgeltstufe allerdings nach den Regelungen des TV-L zu ermitteln.
Ziel dieser Regelung ist eine Vereinfachung der Verwaltungsabläufe, da auf die Ermittlung eventuell anrechenbarer Berufserfahrung verzichtet werden kann.
Nachzulesen in der 69. Änderung der DVO
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