MAV Leine-Solling
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  • Treueleistung (Dienstjubiläum)

    Statt der bislang üblichen Zahlung eines Treuegeldes, gibt es seit dem 01.01.2009 eine Treueleistung in Form von zusätzlichem Erholungsurlaub.

    Der Anspruch auf die Gewährung des zusätzlichen Erholungsurlaubes entsteht nach Vollendung einer Beschäftigungszeit von 10, 20, 30 oder 40 Jahren. Beschäftigungszeiten sind die in einem Dienstverhältnis bei einem Anstellungsträger im Geltungsbereich dieser Dienstvertragsordnung (§ 1 Abs. 1 Satz 2) zurückgelegten Zeiten, auch wenn sie unterbrochen sind. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28 TV-L, es sei denn, der Anstellungsträger hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. [§20 Abs.1 DVO]

    Die Mitarbeiterinnen erhalten

    – nach 10 Jahren 2 Arbeitstage,

    – nach 20 Jahren 4 Arbeitstage,

    – nach 30 Jahren 6 Arbeitstage,

    – nach 40 Jahren 8 Arbeitstage

    zusätzlichen Erholungsurlaub

    Um allen falschen Fantasien vorzubeugen: den Urlaubsanspruch gibt es nur im Jahr des Dienstjubiläums; die Grundlage der Berechnung ist die 5-Tage-Woche (bei abweichenden Arbeitszeitregelungen wird entsprechend umgerechnet); entgangene Jubiläen (durch den Wechsel der Treueregelung) sind verfallen.

    Einen weiteren Artikel zu einer neuen Rechtsprechung zum Thema findet sich hier.

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