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    Bundesangestelltentarifvertrag. Regelte (in jeweils unterschiedlichen Varianten) die Arbeits- und Vergütungsbedingungen der Angestellten des Bundes, der Länder und der Kommunen. Wurde in den Tarifverhandlungen zwischen den Gewerkschaften (maßgeblich: ver.di) und den Verbänden der Arbeitgeber ausgehandelt, wobei eine Einigung häufig nur mit Streikmaßnahmen der Mitarbeitenden erzwungen werden konnte. Gilt für Beschäftige im Bereich der Konföderation der evangelischen Kirchen in Niedersachsen nur dann, wenn in der ADK nichts Abweichendes beschlossen wurde. Der BAT wurde 2006 durch den TV-L bzw. TV-öD abgelöst und wird seit dem nicht mehr fortgeschrieben. Die Regelungen der DVO für kirchliche Mitarbeitende nahmen noch bis 2008 Bezug auf den BAT, durch die ausbleibenden Anpassungen ein immer größerer Nachteil für die Mitarbeitenden.

    Nach dem Beschluss der ADK im Juni 2008  gilt ab 01.01.2009  für die Mitarbeitenden der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen die DVO in der 61. Fassung: Dort wird in § 2 Bezug genommen auf den TV-L! Wenn also in der DVO nichts anderes geregelt ist, werden jetzt die Regelungen des TV-L vom 12. Oktober 2006 angewendet.

    Seit 01.01.2012 gilt jetzt auch für den TV-L eine neue Eingruppierungsordnung. Jetzt hat der BAT endgültig ausgedient.