MAV Leine-Solling
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    • Dienstag, 26.04.2024
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  • KV

    Der Kirchen (Gemeinde-) Vorstand wird alle sechs Jahre direkt von den Mitgliedern der Kirchengemeinde gewählt.Die Anzahl der Mitglieder im KV richtet sich nach der Anzahl der Gemeindeglieder. Der KV regelt die Geschäfte der Gemeinde. Er ist insbesondere auch Dienstgeber der Mitarbeitenden der Kirchengemeinde (z.B. Gemeindesekretariat, Küster, Mitarbeitenden in Kindertagesstätten, soweit diese nicht einem übergreifenden Trägerverband angehören). Festangestellte Mitarbeitende der Kirchengemeinde können nicht in den KV gewählt werden. Allerdings kann der KV nach § 42 a KGO (Kirchengemeindeordnung) festlegen, dass bis zu zwei, von den fest angestellten Mitarbeitenden gewählte, Mitarbeitende ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen.